Zur Rechtsform der Stiftung

Der Begriff „Stiftung“ ist nicht geschützt. Jeder Verein und auch jede Firma kann sich „Stiftung“ nennen. So gibt es tatsächlich die verschiedensten Arten von „Stiftungen“.
 
Eigentlich gemeint sind jedoch Stiftungen nach den Regelungen des Stiftungsrechts, sogenannte „Vollstiftungen“ bzw. „Stiftungen bürgerlichen Rechts“. Diese Stiftungen müssen in einem aufwendigen Prüfungsverfahren ihre Zulassung bei den Stiftungsbehörden derjenigen Landesregierung beantragen, in deren Bereich der Sitz der Stiftung liegt. Nach Genehmigung wird eine derart zugelassene Stiftung von der Landesregierung kontinuierlich und streng kontrolliert.
 
Ein weiterer Hauptunterschied einer Stiftung bürgerlichen Rechts im Vergleich zu Stiftungen in anderen Formen (Vereine oder Firmen) liegt darin, dass eine Vollstiftung nach Stiftungsrecht das Stiftungsvermögen unbedingt erhalten und den bei der Gründung der Stiftung zu Grunde gelegten Willen der StifterInnen zwingend Folge leisten muss.
 
Weiterhin unterscheiden sich Stiftungen nach Stiftungsrecht von Stiftungen anderen Rechts hinsichtlich der steuerlichen Handhabung. Insbesondere im Fall der Gemeinnützigkeit und/oder der Wohl- bzw. Mildtätigkeit sind Vollstiftungen in außerordentlich großzügiger Weise steuerlich bevorzugt. Es gelten sehr hohe Freibeträge für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen.
 
„ethecon – Stiftung Ethik & Ökonomie“ ist eine Vollstiftung im Sinne des Stiftungsrechtes. Geprüft, zugelassen und beurkundet von der Stiftungsbehörde des Senats von Berlin unter dem Aktenzeichen 3416/701-II.2.
 
ethecon ist sowohl gemeinnützig als auch mildtätig und schöpft damit die maximalen steuerlichen Vorteile nach Stiftungsrecht aus (weitere Informationen zur steuerlichen Seite der Stiftung finden Sie hier).